§ 19 – Übergangsregelung
(1) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Januar 2004 eröffnet wurden, sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis zum Inkrafttreten der Verordnung vom 4. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2569) am 7. Oktober 2004 geltenden Fassung weiter anzuwenden. (2) Auf Vergütungen aus vorläufigen Insolvenzverwaltungen, die zum 29. Dezember 2006 bereits rechtskräftig abgerechnet sind, sind die bis zum Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3389) geltenden Vorschriften anzuwenden. (3) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. März 2012 beantragt worden sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2582) am 1. März 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden. (4) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Juli 2014 beantragt worden sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2379) am 1. Juli 2014 geltenden Fassung weiter anzuwenden. (5) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Oktober 2020 beantragt worden sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden. (5) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Januar 2021 beantragt worden sind, sind die bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Vorschriften anzuwenden.
Kurz erklärt
- Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Januar 2004 eröffnet wurden, folgen den alten Vorschriften bis zum 7. Oktober 2004.
- Vergütungen aus vorläufigen Insolvenzverwaltungen, die bis zum 29. Dezember 2006 abgerechnet sind, unterliegen den alten Regelungen bis zur Änderung am 21. Dezember 2006.
- Verfahren, die vor dem 1. März 2012 beantragt wurden, nutzen die Vorschriften bis zum 1. März 2012.
- Verfahren, die vor dem 1. Juli 2014 beantragt wurden, gelten die Vorschriften bis zum 1. Juli 2014.
- Verfahren, die vor dem 1. Januar 2021 beantragt wurden, folgen den Vorschriften bis zum 31. Dezember 2020.