Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 19. August 1998
§ 5

§ 5 – Einsatz besonderer Sachkunde

(1) Ist der Insolvenzverwalter als Rechtsanwalt zugelassen, so kann er für Tätigkeiten, die ein nicht als Rechtsanwalt zugelassener Verwalter angemessenerweise einem Rechtsanwalt übertragen hätte, nach Maßgabe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes Gebühren und Auslagen gesondert aus der Insolvenzmasse entnehmen. (2) Ist der Verwalter Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater oder besitzt er eine andere besondere Qualifikation, so gilt Absatz 1 entsprechend.

Kurz erklärt

  • Der Insolvenzverwalter kann Gebühren und Auslagen aus der Insolvenzmasse entnehmen, wenn er als Rechtsanwalt zugelassen ist.
  • Dies gilt für Tätigkeiten, die normalerweise an einen Rechtsanwalt übertragen werden.
  • Die Entnahme erfolgt nach den Vorgaben des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
  • Wenn der Verwalter Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder eine andere besondere Qualifikation hat, gelten die gleichen Regelungen.
  • Die Regelungen sind darauf ausgelegt, die Vergütung für spezielle Tätigkeiten im Insolvenzverfahren zu regeln.