Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 19. August 1998
§ 9

§ 9 – Vorschuß

Der Insolvenzverwalter kann aus der Insolvenzmasse einen Vorschuß auf die Vergütung und die Auslagen entnehmen, wenn das Insolvenzgericht zustimmt. Die Zustimmung soll erteilt werden, wenn das Insolvenzverfahren länger als sechs Monate dauert oder wenn besonders hohe Auslagen erforderlich werden. Sind die Kosten des Verfahrens nach § 4a der Insolvenzordnung gestundet, so bewilligt das Gericht einen Vorschuss, sofern die Voraussetzungen nach Satz 2 gegeben sind.

Kurz erklärt

  • Der Insolvenzverwalter kann einen Vorschuss auf seine Vergütung und Auslagen aus der Insolvenzmasse entnehmen.
  • Dafür benötigt er die Zustimmung des Insolvenzgerichts.
  • Die Zustimmung wird erteilt, wenn das Verfahren länger als sechs Monate dauert oder hohe Auslagen anfallen.
  • Wenn die Verfahrenskosten gestundet sind, kann das Gericht ebenfalls einen Vorschuss bewilligen.
  • Die Voraussetzungen für den Vorschuss müssen erfüllt sein.