§ 1 – Berechnungsgrundlage
(1) Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, auf die sich die Schlußrechnung bezieht. Wird das Verfahren nach Bestätigung eines Insolvenzplans aufgehoben oder durch Einstellung vorzeitig beendet, so ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen. (2) Die maßgebliche Masse ist im einzelnen wie folgt zu bestimmen: Massegegenstände, die mit Absonderungsrechten belastet sind, werden berücksichtigt, wenn sie durch den Verwalter verwertet werden. Der Mehrbetrag der Vergütung, der auf diese Gegenstände entfällt, darf jedoch 50 vom Hundert des Betrages nicht übersteigen, der für die Kosten ihrer Feststellung in die Masse geflossen ist. Im übrigen werden die mit Absonderungsrechten belasteten Gegenstände nur insoweit berücksichtigt, als aus ihnen der Masse ein Überschuß zusteht. normal normal Werden Aus- und Absonderungsrechte abgefunden, so wird die aus der Masse hierfür gewährte Leistung vom Sachwert der Gegenstände abgezogen, auf die sich diese Rechte erstreckten. normal normal Steht einer Forderung eine Gegenforderung gegenüber, so wird lediglich der Überschuß berücksichtigt, der sich bei einer Verrechnung ergibt. normal normal Die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten werden nicht abgesetzt. Es gelten jedoch folgende Ausnahmen: a) Beträge, die der Verwalter nach § 5 als Vergütung für den Einsatz besonderer Sachkunde erhält, werden abgezogen. normal normal b) Wird das Unternehmen des Schuldners fortgeführt, so ist nur der Überschuß zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben von den Einnahmen ergibt. normal normal normal arabic normal normal Ein Vorschuß, der von einer anderen Person als dem Schuldner zur Durchführung des Verfahrens geleistet worden ist, und ein Zuschuß, den ein Dritter zur Erfüllung eines Insolvenzplans oder zum Zweck der Erteilung der Restschuldbefreiung vor Ablauf der Abtretungsfrist geleistet hat, bleiben außer Betracht. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird basierend auf dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, die in der Schlussrechnung angegeben ist.
- Bei vorzeitiger Beendigung des Verfahrens wird die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zum Zeitpunkt der Beendigung ermittelt.
- Gegenstände mit Absonderungsrechten werden nur berücksichtigt, wenn sie vom Verwalter verwertet werden, und die Vergütung dafür darf 50% der Feststellungskosten nicht überschreiten.
- Kosten des Insolvenzverfahrens und andere Verbindlichkeiten werden nicht abgezogen, mit Ausnahmen für spezielle Vergütungen und Überschüsse bei Unternehmensfortführung.
- Vorschüsse oder Zuschüsse von Dritten zur Durchführung des Verfahrens bleiben unberücksichtigt.