Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 19. August 1998
§ 14

§ 14 – Grundsatz

(1) Die Vergütung des Treuhänders nach § 293 der Insolvenzordnung wird nach der Summe der Beträge berechnet, die auf Grund der Abtretungserklärung des Schuldners (§ 287 Abs. 2 der Insolvenzordnung) oder auf andere Weise zur Befriedigung der Gläubiger des Schuldners beim Treuhänder eingehen. (2) Der Treuhänder erhält von den ersten 35 000 Euro 5 vom Hundert, normal normal von dem Mehrbetrag bis 70 000 Euro 3 vom Hundert und normal normal von dem darüber hinausgehenden Betrag 1 vom Hundert. normal normal normal arabic (3) Die Vergütung beträgt mindestens 140 Euro für jedes Jahr der Tätigkeit des Treuhänders. Hat er die durch Abtretung eingehenden Beträge an mehr als 5 Gläubiger verteilt, so erhöht sich diese Vergütung je 5 Gläubiger um 70 Euro.

Kurz erklärt

  • Die Vergütung des Treuhänders wird auf Basis der eingehenden Beträge zur Gläubigerbefriedigung berechnet.
  • Der Treuhänder erhält 5% von den ersten 35.000 Euro, 3% von den nächsten 35.000 Euro und 1% von Beträgen darüber hinaus.
  • Die Mindestvergütung beträgt 140 Euro pro Jahr für die Tätigkeit des Treuhänders.
  • Wenn der Treuhänder an mehr als 5 Gläubiger verteilt, erhöht sich die Vergütung um 70 Euro für jeweils 5 Gläubiger.
  • Die Vergütung ist an die Höhe der abgetretenen Beträge und die Anzahl der Gläubiger gekoppelt.