§ 3 – Zu- und Abschläge
(1) Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung ist insbesondere festzusetzen, wenn a) die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten einen erheblichen Teil der Tätigkeit des Insolvenzverwalters ausgemacht hat, ohne daß ein entsprechender Mehrbetrag nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 angefallen ist, normal normal b) der Verwalter das Unternehmen fortgeführt oder Häuser verwaltet hat und die Masse nicht entsprechend größer geworden ist, normal normal c) die Masse groß war und die Regelvergütung wegen der Degression der Regelsätze keine angemessene Gegenleistung dafür darstellt, daß der Verwalter mit erheblichem Arbeitsaufwand die Masse vermehrt oder zusätzliche Masse festgestellt hat, normal normal d) arbeitsrechtliche Fragen zum Beispiel in bezug auf das Insolvenzgeld, den Kündigungsschutz oder einen Sozialplan den Verwalter erheblich in Anspruch genommen haben oder normal normal e) der Verwalter einen Insolvenzplan ausgearbeitet hat. normal normal normal arabic (2) Ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz ist insbesondere gerechtfertigt, wenn a) ein vorläufiger Insolvenzverwalter in Verfahren tätig war, normal normal b) die Masse bereits zu einem wesentlichen Teil verwertet war, als der Verwalter das Amt übernahm, normal normal c) das Insolvenzverfahren vorzeitig beendet wird oder das Amt des Verwalters vorzeitig endet, normal normal d) die Masse groß war und die Geschäftsführung geringe Anforderungen an den Verwalter stellte, normal normal e) die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar sind und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering ist oder normal normal f) der Schuldner in ein Koordinationsverfahren einbezogen ist, in dem ein Verfahrenskoordinator nach § 269e der Insolvenzordnung bestellt worden ist. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Eine höhere Vergütung für Insolvenzverwalter kann festgelegt werden, wenn sie viel Zeit mit Aus- und Absonderungsrechten verbringen, ohne dass dafür ein zusätzlicher Betrag anfällt.
- Wenn der Verwalter das Unternehmen weiterführt oder Immobilien verwaltet, aber die Masse nicht größer wird, kann ebenfalls eine höhere Vergütung gerechtfertigt sein.
- Eine große Masse, die aufgrund der Degression der Regelsätze nicht angemessen vergütet wird, kann einen Anspruch auf höhere Vergütung begründen.
- Wenn der Verwalter stark mit arbeitsrechtlichen Fragen beschäftigt ist oder einen Insolvenzplan erstellt hat, kann dies auch zu einer höheren Vergütung führen.
- Ein geringerer Vergütungsanspruch ist gerechtfertigt, wenn der Verwalter vorläufig tätig war oder die Masse bereits weitgehend verwertet war, als er das Amt übernahm.