Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
19. August 1998
§ 17
§ 17 – Berechnung der Vergütung
(1) Die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses beträgt regelmäßig zwischen 50 und 300 Euro je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes sind insbesondere der Umfang der Tätigkeit und die berufliche Qualifikation des Ausschussmitglieds zu berücksichtigen. (2) Die Vergütung der Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses für die Erfüllung der ihm nach § 56a und § 270b Absatz 3 der Insolvenzordnung zugewiesenen Aufgaben beträgt einmalig 500 Euro. Nach der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder eines vorläufigen Sachwalters richtet sich die weitere Vergütung nach Absatz 1.
Kurz erklärt
- Die Vergütung für Mitglieder des Gläubigerausschusses liegt zwischen 50 und 300 Euro pro Stunde.
- Der Stundensatz hängt vom Umfang der Tätigkeit und der Qualifikation des Mitglieds ab.
- Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses erhalten einmalig 500 Euro für ihre Aufgaben.
- Nach der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder Sachwalters gilt der Stundensatz aus Absatz 1 für die weitere Vergütung.
- Die Regelungen betreffen die Vergütung im Rahmen der Insolvenzordnung.