Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 19. August 1998
§ 11

§ 11 – Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

(1) Für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist das Vermögen zugrunde zu legen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen nach Satz 1 hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern der Schuldner die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat. (2) Wird die Festsetzung der Vergütung beantragt, bevor die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Gegenstände veräußert wurden, ist das Insolvenzgericht spätestens mit Vorlage der Schlussrechnung auf eine Abweichung des tatsächlichen Werts von dem der Vergütung zugrunde liegenden Wert hinzuweisen, sofern die Wertdifferenz 20 vom Hundert bezogen auf die Gesamtheit dieser Gegenstände übersteigt. (3) Art, Dauer und der Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters sind bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen. (4) Hat das Insolvenzgericht den vorläufigen Insolvenzverwalter als Sachverständigen beauftragt zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, so erhält er gesondert eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

Kurz erklärt

  • Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters basiert auf dem Vermögen, das er während des Eröffnungsverfahrens verwaltet.
  • Vermögensgegenstände mit Aus- oder Absonderungsrechten zählen zur Vergütung, wenn der Verwalter sich intensiv damit beschäftigt.
  • Gegenstände, die der Schuldner nur aufgrund eines Besitzüberlassungsvertrags hat, werden nicht berücksichtigt.
  • Bei der Festsetzung der Vergütung muss das Insolvenzgericht auf Wertabweichungen hinweisen, wenn diese mehr als 20 % betragen.
  • Der vorläufige Insolvenzverwalter erhält zusätzlich eine Vergütung, wenn er als Sachverständiger für das Insolvenzgericht tätig ist.