Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
19. August 1998
§ 13
§ 13 – Vergütung des Insolvenzverwalters im Verbraucherinsolvenzverfahren
Werden in einem Verfahren nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung die Unterlagen nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 der Insolvenzordnung von einer geeigneten Person oder Stelle erstellt, ermäßigt sich die Vergütung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 auf 1 120 Euro.
Kurz erklärt
- Bei einem Verfahren nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung können bestimmte Unterlagen erstellt werden.
- Diese Unterlagen müssen von einer geeigneten Person oder Stelle erstellt werden.
- Wenn die Unterlagen so erstellt werden, gibt es eine Vergütungsreduzierung.
- Die Vergütung wird auf 1.120 Euro gesenkt.
- Dies betrifft die Regelung in § 2 Absatz 2 Satz 1 der Insolvenzordnung.