Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 19. August 1998
§ 13

§ 13 – Vergütung des Insolvenzverwalters im Verbraucherinsolvenzverfahren

Werden in einem Verfahren nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung die Unterlagen nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 der Insolvenzordnung von einer geeigneten Person oder Stelle erstellt, ermäßigt sich die Vergütung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 auf 1 120 Euro.

Kurz erklärt

  • Bei einem Verfahren nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung können bestimmte Unterlagen erstellt werden.
  • Diese Unterlagen müssen von einer geeigneten Person oder Stelle erstellt werden.
  • Wenn die Unterlagen so erstellt werden, gibt es eine Vergütungsreduzierung.
  • Die Vergütung wird auf 1.120 Euro gesenkt.
  • Dies betrifft die Regelung in § 2 Absatz 2 Satz 1 der Insolvenzordnung.