Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
19. August 1998
§ 10
§ 10 – Grundsatz
Für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Sachwalters, des vorläufigen Sachwalters und des Insolvenzverwalters im Verbraucherinsolvenzverfahren gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts entsprechend, soweit in den §§ 11 bis 13 nichts anderes bestimmt ist.
Kurz erklärt
- Die Vergütung für verschiedene Insolvenzverwalter wird geregelt.
- Dies betrifft den vorläufigen Insolvenzverwalter, den Sachwalter, den vorläufigen Sachwalter und den Insolvenzverwalter.
- Die Regelungen gelten im Verbraucherinsolvenzverfahren.
- Die Vorschriften des Ersten Abschnitts sind anwendbar.
- Abweichungen sind in den §§ 11 bis 13 festgelegt.