Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
19. August 1998
§ 15
§ 15 – Überwachung der Obliegenheiten des Schuldners
(1) Hat der Treuhänder die Aufgabe, die Erfüllung der Obliegenheiten des Schuldners zu überwachen (§ 292 Abs. 2 der Insolvenzordnung), so erhält er eine zusätzliche Vergütung. Diese beträgt regelmäßig 50 Euro je Stunde. (2) Der Gesamtbetrag der zusätzlichen Vergütung darf den Gesamtbetrag der Vergütung nach § 14 nicht überschreiten. Die Gläubigerversammlung kann eine abweichende Regelung treffen.
Kurz erklärt
- Der Treuhänder überwacht die Pflichten des Schuldners.
- Für diese Aufgabe erhält der Treuhänder eine zusätzliche Vergütung.
- Diese Vergütung beträgt normalerweise 50 Euro pro Stunde.
- Die zusätzliche Vergütung darf die Gesamtvergütung nach § 14 nicht übersteigen.
- Die Gläubigerversammlung kann andere Regelungen beschließen.