Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 19. August 1998
§ 12

§ 12 – Vergütung des Sachwalters

(1) Der Sachwalter erhält in der Regel 60 vom Hundert der für den Insolvenzverwalter bestimmten Vergütung. (2) Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung ist insbesondere festzusetzen, wenn das Insolvenzgericht gemäß § 277 Abs. 1 der Insolvenzordnung angeordnet hat, daß bestimmte Rechtsgeschäfte des Schuldners nur mit Zustimmung des Sachwalters wirksam sind. (3) § 8 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Betrags von 350 Euro der Betrag von 175 Euro tritt.

Kurz erklärt

  • Der Sachwalter erhält normalerweise 60 % der Vergütung des Insolvenzverwalters.
  • Eine höhere Vergütung kann festgelegt werden, wenn das Insolvenzgericht besondere Bedingungen anordnet.
  • Diese Bedingungen betreffen Rechtsgeschäfte des Schuldners, die die Zustimmung des Sachwalters benötigen.
  • Eine bestimmte Regelung (§ 8 Abs. 3) wird angepasst, indem der Betrag von 350 Euro auf 175 Euro reduziert wird.
  • Die Vergütung des Sachwalters ist also an spezifische Bedingungen und Regelungen gebunden.