Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 27. April 2002
§ 18

§ 18 – Aufgabe und Befugnisse

(1) Aufgabe der beauftragten Person ist es, darauf hinzuwirken, dass die Verantwortung des Bundes, für gleichwertige Lebensbedingungen für Menschen mit und ohne Behinderungen zu sorgen, in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens erfüllt wird. Sie setzt sich bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe dafür ein, dass unterschiedliche Lebensbedingungen von Frauen mit Behinderungen und Männern mit Behinderungen berücksichtigt und geschlechtsspezifische Benachteiligungen beseitigt werden. (2) Zur Wahrnehmung der Aufgabe nach Absatz 1 beteiligen die Bundesministerien die beauftragte Person bei allen Gesetzes-, Verordnungs- und sonstigen wichtigen Vorhaben, soweit sie Fragen der Integration von Menschen mit Behinderungen behandeln oder berühren. (3) Alle Bundesbehörden und sonstigen öffentlichen Stellen im Bereich des Bundes sind verpflichtet, die beauftragte Person bei der Erfüllung der Aufgabe zu unterstützen, insbesondere die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Akteneinsicht zu gewähren. Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt.

Kurz erklärt

  • Die beauftragte Person sorgt dafür, dass der Bund für gleiche Lebensbedingungen von Menschen mit und ohne Behinderungen verantwortlich ist.
  • Sie berücksichtigt die unterschiedlichen Lebensbedingungen von Frauen und Männern mit Behinderungen und kämpft gegen geschlechtsspezifische Benachteiligungen.
  • Die Bundesministerien müssen die beauftragte Person in wichtige Vorhaben einbeziehen, die die Integration von Menschen mit Behinderungen betreffen.
  • Alle Bundesbehörden und öffentlichen Stellen sind verpflichtet, die beauftragte Person zu unterstützen und Informationen bereitzustellen.
  • Der Schutz personenbezogener Daten bleibt bei der Unterstützung der beauftragten Person gewahrt.