Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
27. April 2002
§ 19
§ 19 – Förderung der Partizipation
Der Bund fördert im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Maßnahmen von Organisationen, die die Voraussetzungen des § 15 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 5 erfüllen, zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen an der Gestaltung öffentlicher Angelegenheiten.
Kurz erklärt
- Der Bund unterstützt Organisationen finanziell.
- Die Förderung erfolgt innerhalb der verfügbaren Haushaltsmittel.
- Ziel ist die Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen.
- Die Organisationen müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
- Diese Voraussetzungen sind in § 15 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 5 festgelegt.