Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 27. April 2002
§ 19

§ 19 – Förderung der Partizipation

Der Bund fördert im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Maßnahmen von Organisationen, die die Voraussetzungen des § 15 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 5 erfüllen, zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen an der Gestaltung öffentlicher Angelegenheiten.

Kurz erklärt

  • Der Bund unterstützt Organisationen finanziell.
  • Die Förderung erfolgt innerhalb der verfügbaren Haushaltsmittel.
  • Ziel ist die Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen.
  • Die Organisationen müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
  • Diese Voraussetzungen sind in § 15 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 5 festgelegt.