Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 27. April 2002
§ 6

§ 6 – Gebärdensprache und Kommunikation von Menschen mit Hör- und Sprachbehinderungen

(1) Die Deutsche Gebärdensprache ist als eigenständige Sprache anerkannt. (2) Lautsprachbegleitende Gebärden sind als Kommunikationsform der deutschen Sprache anerkannt. (3) Menschen mit Hörbehinderungen (gehörlose, ertaubte und schwerhörige Menschen) und Menschen mit Sprachbehinderungen haben nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze das Recht, die Deutsche Gebärdensprache, lautsprachbegleitende Gebärden oder andere geeignete Kommunikationshilfen zu verwenden.

Kurz erklärt

  • Die Deutsche Gebärdensprache ist eine eigenständige Sprache.
  • Lautsprachbegleitende Gebärden sind eine anerkannte Kommunikationsform der deutschen Sprache.
  • Menschen mit Hörbehinderungen haben das Recht, die Deutsche Gebärdensprache zu verwenden.
  • Menschen mit Sprachbehinderungen dürfen ebenfalls geeignete Kommunikationshilfen nutzen.
  • Die Rechte gelten gemäß den entsprechenden Gesetzen.