Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 27. April 2002
§ 9

§ 9 – Recht auf Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen

(1) Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen haben nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 das Recht, mit Trägern öffentlicher Gewalt zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren. Auf Wunsch der Berechtigten stellen die Träger öffentlicher Gewalt die geeigneten Kommunikationshilfen im Sinne des Satzes 1 kostenfrei zur Verfügung oder tragen die hierfür notwendigen Aufwendungen. (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Anlass und Umfang des Anspruchs auf Bereitstellung von geeigneten Kommunikationshilfen, normal normal Art und Weise der Bereitstellung von geeigneten Kommunikationshilfen, normal normal die Grundsätze für eine angemessene Vergütung oder eine Erstattung von notwendigen Aufwendungen für den Einsatz geeigneter Kommunikationshilfen und normal normal die geeigneten Kommunikationshilfen im Sinne des Absatzes 1. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Menschen mit Hör- und Sprachbehinderungen haben das Recht, in Verwaltungsverfahren in Deutscher Gebärdensprache oder mit anderen Kommunikationshilfen zu kommunizieren.
  • Die Träger öffentlicher Gewalt müssen auf Wunsch geeignete Kommunikationshilfen kostenfrei bereitstellen oder die Kosten dafür übernehmen.
  • Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales regelt durch eine Rechtsverordnung die Details zu diesem Anspruch.
  • Die Rechtsverordnung legt fest, wann und in welchem Umfang Kommunikationshilfen bereitgestellt werden müssen.
  • Sie bestimmt auch die Art der Bereitstellung und die Vergütung für die Nutzung dieser Kommunikationshilfen.