§ 11 – Verständlichkeit und Leichte Sprache
(1) Träger öffentlicher Gewalt sollen mit Menschen mit geistigen Behinderungen und Menschen mit seelischen Behinderungen in einfacher und verständlicher Sprache kommunizieren. Auf Verlangen sollen sie ihnen insbesondere Bescheide, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke in einfacher und verständlicher Weise erläutern. (2) Ist die Erläuterung nach Absatz 1 nicht ausreichend, sollen Träger öffentlicher Gewalt auf Verlangen Menschen mit geistigen Behinderungen und Menschen mit seelischen Behinderungen Bescheide, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke in Leichter Sprache erläutern. (3) Kosten für Erläuterungen im notwendigen Umfang nach Absatz 1 oder 2 sind von dem zuständigen Träger öffentlicher Gewalt zu tragen. Der notwendige Umfang bestimmt sich nach dem individuellen Bedarf der Berechtigten. (4) Träger öffentlicher Gewalt sollen Informationen vermehrt in Leichter Sprache bereitstellen. Die Bundesregierung wirkt darauf hin, dass die Träger öffentlicher Gewalt die Leichte Sprache stärker einsetzen und ihre Kompetenzen für das Verfassen von Texten in Leichter Sprache auf- und ausgebaut werden.
Kurz erklärt
- Öffentliche Stellen müssen in einfacher und verständlicher Sprache mit Menschen mit geistigen oder seelischen Behinderungen kommunizieren.
- Auf Wunsch sollen sie wichtige Dokumente in einfacher Sprache erklären.
- Wenn die einfache Erklärung nicht ausreicht, müssen sie die Informationen in Leichter Sprache bereitstellen.
- Die Kosten für diese Erklärungen trägt die zuständige öffentliche Stelle, abhängig vom individuellen Bedarf.
- Es wird angestrebt, dass mehr Informationen in Leichter Sprache bereitgestellt werden und die Fähigkeiten zur Erstellung solcher Texte verbessert werden.