§ 12 – Öffentliche Stellen des Bundes
Öffentliche Stellen des Bundes sind die Träger öffentlicher Gewalt, normal normal sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die als juristische Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts zu dem besonderen Zweck gegründet worden sind, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen, wenn sie a) überwiegend vom Bund finanziert werden, normal normal b) hinsichtlich ihrer Leitung oder Aufsicht dem Bund unterstehen oder normal normal c) ein Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan haben, das mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die durch den Bund ernannt worden sind, und normal normal normal alpha normal normal Vereinigungen, an denen mindestens eine öffentliche Stelle nach Nummer 1 oder Nummer 2 beteiligt ist, wenn a) die Vereinigung überwiegend vom Bund finanziert wird, normal normal b) die Vereinigung über den Bereich eines Landes hinaus tätig wird, normal normal c) dem Bund die absolute Mehrheit der Anteile an der Vereinigung gehört oder normal normal d) dem Bund die absolute Mehrheit der Stimmen an der Vereinigung zusteht. normal normal normal alpha normal normal normal arabic Eine überwiegende Finanzierung durch den Bund wird angenommen, wenn er mehr als 50 Prozent der Gesamtheit der Mittel aufbringt.
Kurz erklärt
- Öffentliche Stellen des Bundes sind Einrichtungen, die Aufgaben im Allgemeininteresse erfüllen.
- Sie müssen überwiegend vom Bund finanziert werden oder unter dessen Aufsicht stehen.
- Die Leitung dieser Stellen muss mehrheitlich aus vom Bund ernannten Mitgliedern bestehen.
- Auch Vereinigungen, an denen öffentliche Stellen beteiligt sind, fallen unter diese Regelung, wenn sie bestimmte Kriterien erfüllen.
- Eine überwiegende Finanzierung durch den Bund liegt vor, wenn er mehr als 50 Prozent der Mittel bereitstellt.