Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 27. April 2002
§ 12f

§ 12f – Ausbildung von Assistenzhunden

Assistenzhund und die Gemeinschaft von Mensch und Tier (Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft) bedürfen einer geeigneten Ausbildung durch eine oder begleitet von einer Ausbildungsstätte für Assistenzhunde (§ 12i). Gegenstand der Ausbildung sind insbesondere die Schulung des Sozial- und Umweltverhaltens sowie des Gehorsams des Hundes, grundlegende und spezifische Hilfeleistungen des Hundes, das langfristige Funktionieren der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft sowie die Vermittlung der notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten an den Halter, insbesondere im Hinblick auf die artgerechte Haltung des Assistenzhundes. Aufgabe der Ausbildungsstätte ist dabei nicht nur das Bereitstellen eines Assistenzhundes, sondern nach Abschluss der Ausbildung bei Bedarf auch die nachhaltige Unterstützung des Assistenzhundehalters.

Kurz erklärt

  • Assistenzhunde müssen eine geeignete Ausbildung durch eine spezialisierte Ausbildungsstätte erhalten.
  • Die Ausbildung umfasst das Sozial- und Umweltverhalten sowie den Gehorsam des Hundes.
  • Es werden grundlegende und spezifische Hilfeleistungen des Hundes trainiert.
  • Die Ausbildung zielt auf das langfristige Funktionieren der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft ab.
  • Ausbildungsstätten bieten nicht nur die Ausbildung, sondern auch nachhaltige Unterstützung für die Halter an.