Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 27. April 2002
§ 12l

§ 12l – Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Folgendes zu regeln: Näheres über die erforderliche Beschaffenheit des Assistenzhundes, insbesondere Wesensmerkmale, Alter und Gesundheit des auszubildenden Hundes sowie über die vom Assistenzhund zu erbringenden Unterstützungsleistungen, normal normal Näheres über die Anerkennung von am 1. Juli 2023 in Ausbildung befindlichen oder bereits ausgebildeten Assistenzhunden sowie von im Ausland anerkannten Assistenzhunden einschließlich des Verfahrens, normal normal Näheres über die erforderliche Kennzeichnung des Assistenzhundes sowie zum Umfang des notwendigen Versicherungsschutzes, normal normal Näheres über den Inhalt der Ausbildung nach § 12f und der Prüfung nach § 12g sowie über die Zulassung als Prüfer jeweils einschließlich des Verfahrens sowie des zu erteilenden Zertifikats, normal normal Näheres über die Voraussetzungen für die Akkreditierung als fachliche Stelle einschließlich des Verfahrens, normal normal nähere Voraussetzungen für die Zulassung als Ausbildungsstätte für Assistenzhunde einschließlich des Verfahrens. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann Regeln für Assistenzhunde erlassen, ohne dass der Bundesrat zustimmen muss.
  • Es werden Anforderungen an die Beschaffenheit von Assistenzhunden festgelegt, wie Wesensmerkmale, Alter und Gesundheit.
  • Es wird geregelt, welche Unterstützungsleistungen Assistenzhunde erbringen müssen.
  • Es gibt Bestimmungen zur Anerkennung von Assistenzhunden, die in Deutschland oder im Ausland ausgebildet wurden.
  • Die Ausbildung, Prüfung und Zulassung von Prüfern sowie die Akkreditierung von Ausbildungsstätten für Assistenzhunde werden näher definiert.