Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 27. April 2002
§ 10

§ 10 – Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken

(1) Träger öffentlicher Gewalt haben bei der Gestaltung von Bescheiden, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtlichen Verträgen und Vordrucken eine Behinderung von Menschen zu berücksichtigen. Blinde und sehbehinderte Menschen können zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 insbesondere verlangen, dass ihnen Bescheide, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke ohne zusätzliche Kosten auch in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden. (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bei welchen Anlässen und in welcher Art und Weise die in Absatz 1 genannten Dokumente blinden und sehbehinderten Menschen zugänglich gemacht werden.

Kurz erklärt

  • Öffentliche Stellen müssen bei der Erstellung von Dokumenten die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen berücksichtigen.
  • Blinde und sehbehinderte Menschen haben das Recht, Dokumente in einer für sie verständlichen Form zu erhalten.
  • Diese Dokumente müssen ohne zusätzliche Kosten zur Verfügung gestellt werden.
  • Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales regelt, wie und wann diese Zugänglichkeit gewährleistet wird.
  • Die Regelung erfolgt durch eine Rechtsverordnung, die nicht die Zustimmung des Bundesrates benötigt.