Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 27. April 2002
§ 3

§ 3 – Menschen mit Behinderungen

Menschen mit Behinderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können. Als langfristig gilt ein Zeitraum, der mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate andauert.

Kurz erklärt

  • Menschen mit Behinderungen haben langfristige Beeinträchtigungen in körperlicher, seelischer, geistiger oder sinnlicher Form.
  • Diese Beeinträchtigungen können die gleichberechtigte Teilhabe an der Gesellschaft erschweren.
  • Barrieren in der Einstellung oder der Umwelt können die Teilhabe zusätzlich behindern.
  • Langfristig bedeutet, dass die Beeinträchtigung voraussichtlich länger als sechs Monate dauert.
  • Das Gesetz definiert, wer als Mensch mit Behinderung gilt.