Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
27. April 2002
§ 3
§ 3 – Menschen mit Behinderungen
Menschen mit Behinderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können. Als langfristig gilt ein Zeitraum, der mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate andauert.
Kurz erklärt
- Menschen mit Behinderungen haben langfristige Beeinträchtigungen in körperlicher, seelischer, geistiger oder sinnlicher Form.
- Diese Beeinträchtigungen können die gleichberechtigte Teilhabe an der Gesellschaft erschweren.
- Barrieren in der Einstellung oder der Umwelt können die Teilhabe zusätzlich behindern.
- Langfristig bedeutet, dass die Beeinträchtigung voraussichtlich länger als sechs Monate dauert.
- Das Gesetz definiert, wer als Mensch mit Behinderung gilt.