Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 27. April 2002
§ 4

§ 4 – Barrierefreiheit

Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Hierbei ist die Nutzung behinderungsbedingt notwendiger Hilfsmittel zulässig.

Kurz erklärt

  • Barrierefreiheit betrifft Gebäude, Verkehrsmittel und technische Geräte.
  • Sie ermöglicht Menschen mit Behinderungen den Zugang und die Nutzung ohne besondere Schwierigkeiten.
  • Die Zugänglichkeit sollte ohne fremde Hilfe erfolgen können.
  • Hilfsmittel, die aufgrund der Behinderung notwendig sind, dürfen verwendet werden.
  • Informationen und Kommunikation müssen ebenfalls barrierefrei gestaltet sein.