Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
27. April 2002
§ 12g
§ 12g – Prüfung von Assistenzhunden und der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft
Der Abschluss der Ausbildung des Hundes und der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft nach § 12f erfolgt durch eine Prüfung. Die Prüfung dient dazu, die Eignung als Assistenzhund und die Zusammenarbeit der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft nachzuweisen. Die bestandene Prüfung ist durch ein Zertifikat eines Prüfers im Sinne von § 12j Absatz 2 zu bescheinigen.
Kurz erklärt
- Die Ausbildung des Hundes und der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft endet mit einer Prüfung.
- Die Prüfung überprüft die Eignung des Hundes als Assistenzhund.
- Sie bewertet auch die Zusammenarbeit zwischen Mensch und Hund.
- Nach Bestehen der Prüfung erhält man ein Zertifikat.
- Das Zertifikat wird von einem anerkannten Prüfer ausgestellt.