Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 27. April 2002
§ 17

§ 17 – Amt der oder des Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen

(1) Die Bundesregierung bestellt eine Beauftragte oder einen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen. (2) Der beauftragten Person ist die für die Erfüllung ihrer Aufgabe notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. (3) Das Amt endet, außer im Fall der Entlassung, mit dem Zusammentreten eines neuen Bundestages.

Kurz erklärt

  • Die Bundesregierung ernennt eine Person, die sich um die Belange von Menschen mit Behinderungen kümmert.
  • Diese Person erhält die nötigen Ressourcen und Unterstützung für ihre Arbeit.
  • Das Amt dieser Person endet, wenn ein neuer Bundestag zusammentritt, es sei denn, sie wird vorher entlassen.