Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 23. Dezember 1993
§ 29b

§ 29b – Mitteilung des Abgabenbetrages mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung

Der buchmäßig erfaßte Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag kann dem Zollschuldner mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung mitgeteilt werden.

Kurz erklärt

  • Der Betrag für Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben wird buchmäßig erfasst.
  • Diese Informationen können elektronisch übermittelt werden.
  • Der Zollschuldner erhält die Mitteilung über den Betrag.
  • Die Kommunikation erfolgt mittels elektronischer Datenverarbeitung.
  • Es handelt sich um eine offizielle Mitteilung der Zollbehörde.