Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
23. Dezember 1993
§ 29b
§ 29b – Mitteilung des Abgabenbetrages mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung
Der buchmäßig erfaßte Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag kann dem Zollschuldner mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung mitgeteilt werden.
Kurz erklärt
- Der Betrag für Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben wird buchmäßig erfasst.
- Diese Informationen können elektronisch übermittelt werden.
- Der Zollschuldner erhält die Mitteilung über den Betrag.
- Die Kommunikation erfolgt mittels elektronischer Datenverarbeitung.
- Es handelt sich um eine offizielle Mitteilung der Zollbehörde.