Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
23. Dezember 1993
§ 8a
§ 8a – Teilnahme an der elektronischen Datenübermittlung
Das Bundesministerium der Finanzen legt durch eine Verfahrensanweisung die Voraussetzungen und Modalitäten im Sinne der Artikel 4a, 4b, 183 und 222 bis 224 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex fest, unter denen schriftlich zu erledigende Förmlichkeiten auf der Grundlage von Informatikverfahren durchgeführt und handschriftliche Unterzeichnungen durch ein besonderes technisches Verfahren ersetzt werden. Die Teilnahme an der elektronischen Datenübermittlung bedarf der vorherigen Anmeldung bei einer vom Bundesministerium der Finanzen bekanntgegebenen Stelle. Der Teilnehmer ist verpflichtet, die in der Verfahrensanweisung festgelegten Voraussetzungen und Modalitäten einzuhalten.
Kurz erklärt
- Das Bundesministerium der Finanzen erstellt eine Verfahrensanweisung für bestimmte Zollformalitäten.
- Schriftliche Förmlichkeiten können durch elektronische Verfahren erledigt werden.
- Handgeschriebene Unterschriften können durch ein spezielles technisches Verfahren ersetzt werden.
- Um an der elektronischen Datenübermittlung teilzunehmen, ist eine vorherige Anmeldung erforderlich.
- Teilnehmer müssen die festgelegten Voraussetzungen und Modalitäten einhalten.