Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 23. Dezember 1993
§ 7

§ 7 – Zuständige Zollstellen für die Gestellung bei der Einfuhr und beim Verbringen aus einer Freizone des Kontrolltyps I in das übrige Zollgebiet der Gemeinschaft

(1) Zuständige Zollstellen im Sinne des Artikels 38 Abs. 1 Buchstabe a und des Artikels 40 Zollkodex sind: im Binnenschiffahrtsverkehr außer im Verkehr auf dem Stettiner Haff und im Landstraßenverkehr die erste an der Zollstraße gelegene Zollstelle, normal normal im Seeverkehr und im Schiffsverkehr auf dem Stettiner Haff jede an der Zollstraße gelegene Zollstelle; die Zuständigkeiten nach den Artikeln 189, 192 und 193 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex bleiben unberührt, normal normal im Luftverkehr außer in den Fällen des Artikels 189 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex die Zollstelle bei dem ersten angeflogenen Zollflugplatz oder in den Fällen der Artikel 192 bis 194 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex die Zollstellen bei den dort für die Kontrolle und Förmlichkeiten bezeichneten Zollflugplätzen, mit deren Zustimmung auch jede andere Zollstelle bei einem Zollflugplatz, normal normal im Eisenbahnverkehr a) für aufgegebenes Reisegepäck jede Zollstelle, die zur Zollbehandlung im Schienenverkehr befugt ist (Eisenbahnzollstelle), normal normal b) für in internationalen Autoreisezügen transportierte Kraftfahrzeuge, die für den Ort der Entladung zuständige Eisenbahnzollstelle, normal normal c) für Waren, die aus einer Freizone des Kontrolltyps I in das übrige Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, die Zollstelle, die zur Zollbehandlung des Warenverkehrs über die Freizonengrenze befugt ist, normal normal d) für aufgegebenes Reisegepäck von Personen, die mit einem Luftfahrzeug, das von einem nicht gemeinschaftlichen Flughafen kommt und auf einem Zollflugplatz im deutschen Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft landet, einreisen und die Reise auf der Grundlage desselben Reisedokuments im Eisenbahnverkehr zum Zielort fortsetzen, die für den Zielbahnhof zuständige Flughafenzollstelle, normal normal e) für andere Waren die für den Ort des Verbringens zuständige Eisenbahnzollstelle, normal normal normal arabic normal normal im Postverkehr jede Zollstelle, die zur Zollbehandlung im Postverkehr befugt ist (Postzollstelle), normal normal im Verkehr durch Rohrleitungen oder über andere Beförderungswege die Zollstelle, in deren Bezirk die Ware die Zollstraße verläßt. normal normal normal arabic (2) Kann bei zulässigem Abweichen von der Zollstraße die nach Absatz 1 zuständige Zollstelle nicht erreicht werden, so ist die nächste Zollstelle zuständig. Bei zulässigem Landen außerhalb eines Zollflugplatzes ist die Zollstelle zuständig, in deren Bezirk der Landeplatz liegt. (3) Beschränkungen der Zuständigkeit aufgrund von Verboten und Beschränkungen bleiben unberührt.

Kurz erklärt

  • Zuständige Zollstellen variieren je nach Verkehrsträger (Binnenschiff, Seeverkehr, Luftverkehr, Eisenbahn, Post, Rohrleitungen).
  • Im Binnenschiffahrtsverkehr ist die erste Zollstelle an der Zollstraße zuständig, außer im Stettiner Haff.
  • Im Luftverkehr ist die Zollstelle am ersten angeflogenen Zollflugplatz zuständig, es sei denn, es gelten spezielle Regelungen.
  • Bei Eisenbahnverkehr gibt es unterschiedliche Zuständigkeiten für Reisegepäck, internationale Autoreisezüge und Waren aus Freizonen.
  • Wenn die zuständige Zollstelle nicht erreichbar ist, ist die nächstgelegene Zollstelle zuständig; Beschränkungen durch Verbote bleiben bestehen.