Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
23. Dezember 1993
§ 4a
§ 4a – Zollzeichen bei Wasserfahrzeugen
Wasserfahrzeuge haben bei der Einfahrt ab der Seezollgrenze ununterbrochen das Zollzeichen nach Anlage 2 zu führen oder andere von der Generalzolldirektion erlassene Überwachungsvorschriften zu beachten. Der Führer des jeweiligen Wasserfahrzeugs hat für die Einhaltung der Pflichten nach Satz 1 Sorge zu tragen. Dies gilt entsprechend für Wasserfahrzeuge, die auf dem Stettiner Haff in das Zollgebiet der Gemeinschaft einfahren.
Kurz erklärt
- Wasserfahrzeuge müssen ab der Seezollgrenze ein Zollzeichen führen.
- Alternativ sind andere Überwachungsvorschriften der Generalzolldirektion zu beachten.
- Der Führer des Wasserfahrzeugs ist verantwortlich für die Einhaltung dieser Vorschriften.
- Diese Regelung gilt auch für Wasserfahrzeuge, die ins Zollgebiet der Gemeinschaft im Stettiner Haff einfahren.
- Die Vorschriften müssen ununterbrochen beachtet werden.