Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 23. Dezember 1993
§ 4a

§ 4a – Zollzeichen bei Wasserfahrzeugen

Wasserfahrzeuge haben bei der Einfahrt ab der Seezollgrenze ununterbrochen das Zollzeichen nach Anlage 2 zu führen oder andere von der Generalzolldirektion erlassene Überwachungsvorschriften zu beachten. Der Führer des jeweiligen Wasserfahrzeugs hat für die Einhaltung der Pflichten nach Satz 1 Sorge zu tragen. Dies gilt entsprechend für Wasserfahrzeuge, die auf dem Stettiner Haff in das Zollgebiet der Gemeinschaft einfahren.

Kurz erklärt

  • Wasserfahrzeuge müssen ab der Seezollgrenze ein Zollzeichen führen.
  • Alternativ sind andere Überwachungsvorschriften der Generalzolldirektion zu beachten.
  • Der Führer des Wasserfahrzeugs ist verantwortlich für die Einhaltung dieser Vorschriften.
  • Diese Regelung gilt auch für Wasserfahrzeuge, die ins Zollgebiet der Gemeinschaft im Stettiner Haff einfahren.
  • Die Vorschriften müssen ununterbrochen beachtet werden.