Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 23. Dezember 1993
§ 10

§ 10 – Unterlagen zur Zollwertanmeldung

Schriftlichen Zollwertanmeldungen ist eine Rechnung mit einer Durchschrift oder einer anderen Vervielfältigung zur Behandlung nach Artikel 181 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex beizufügen. Im Rahmen vereinfachter Verfahren kann die Zollbehörde auf die Vorlage einer Durchschrift oder einer anderen Vervielfältigung der Rechnung verzichten.

Kurz erklärt

  • Bei schriftlichen Zollwertanmeldungen muss eine Rechnung beigefügt werden.
  • Die Rechnung kann eine Durchschrift oder eine andere Vervielfältigung sein.
  • Dies gilt für die Behandlung nach Artikel 181 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex.
  • Bei vereinfachten Verfahren kann die Zollbehörde auf die Vorlage der Rechnung verzichten.
  • Es ist also nicht immer notwendig, eine Rechnung einzureichen.