§ 3 – Zollflugplätze
(1) Die Zollflugplätze werden im Bundesanzeiger bekanntgegeben. (2) Ist ein von einem Zollflugplatz unmittelbar aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausfliegendes Luftfahrzeug infolge eines unvorhersehbaren Ereignisses oder höherer Gewalt außerhalb eines Zollflugplatzes gelandet, so darf der Weiterflug aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft von diesem Landeplatz nur fortgesetzt werden, wenn die Ladung unverändert ist. (3) Unmittelbar aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausfliegende Luftfahrzeuge sind vom Zollflugplatzzwang befreit, wenn die Luftfahrzeuge und die beförderten Waren als im Sinne der Artikel 231 und 232 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex angemeldet gelten und Verbote und Beschränkungen nicht entgegenstehen. (4) Für die Befreiung vom Zollflugplatzzwang gilt § 2 Abs. 3 sinngemäß.
Kurz erklärt
- Zollflugplätze werden im Bundesanzeiger veröffentlicht.
- Wenn ein Flugzeug außerhalb eines Zollflugplatzes landet, darf der Weiterflug nur mit unveränderter Ladung fortgesetzt werden.
- Flugzeuge, die direkt aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft abfliegen, sind vom Zollflugplatzzwang befreit, wenn sie ordnungsgemäß angemeldet sind.
- Die Befreiung vom Zollflugplatzzwang gilt nur, wenn keine Verbote oder Beschränkungen bestehen.
- Für die Befreiung gelten bestimmte Regelungen sinngemäß.