ZOLLV – zollv
Eingangsformel –
§ 1 – Warenverkehr über den Bodensee
(1) Im Warenverkehr über den Bodensee einschließlich des Untersees gelten Waren aus der Schweiz erst als in den deutschen Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft verbracht, wenn sie in einen deutschen Hafen, an das deutsche Ufer oder an damit verbundene Anlagen gelangt sind. (2) Im Warenverkehr über d…
§ 2 – Zollstraßen
(1) Die Zollstraßen werden im Bundesanzeiger bekanntgegeben. Für Zollstraßen, die an der Seezollgrenze beginnen, kann bestimmt werden, daß sie ganz oder streckenweise Zollstraßen nur für Schiffe über 50 Bruttoregistertonnen sind. (2) Vom Zollstraßenzwang (§ 2 Abs. 1 des Zollverwaltungsgesetzes) sind…
§ 3 – Zollflugplätze
(1) Die Zollflugplätze werden im Bundesanzeiger bekanntgegeben. (2) Ist ein von einem Zollflugplatz unmittelbar aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausfliegendes Luftfahrzeug infolge eines unvorhersehbaren Ereignisses oder höherer Gewalt außerhalb eines Zollflugplatzes gelandet, so darf der Weiterfl…
§ 4 – Zollandungsplätze, Verkehrsgebote und -beschränkungen
(1) Die Zollandungsplätze werden im Bundesanzeiger bekanntgegeben. Für einzelne Landungsplätze kann bestimmt werden, daß sie nur zu bestimmten Zeiten oder auch nur für bestimmte Wasserfahrzeuge Zollandungsplätze sind. (2) Die Verkehrsgebote nach § 2 Abs. 3 Satz 1 des Zollverwaltungsgesetzes gelten f…
§ 4a – Zollzeichen bei Wasserfahrzeugen
Wasserfahrzeuge haben bei der Einfahrt ab der Seezollgrenze ununterbrochen das Zollzeichen nach Anlage 2 zu führen oder andere von der Generalzolldirektion erlassene Überwachungsvorschriften zu beachten. Der Führer des jeweiligen Wasserfahrzeugs hat für die Einhaltung der Pflichten nach Satz 1 Sorge…
§ 5 – Beförderungspflicht
(1) Nach dem Verbringen in den deutschen Teil des Zollgebietes der Gemeinschaft oder beim Verbringen aus einer Freizone des Kontrolltyps I (§ 1 Abs. 1 Satz 1 des Zollverwaltungsgesetzes) in das übrige Zollgebiet der Gemeinschaft sind von der Beförderungspflicht nach Artikel 38 Abs. 1 Zollkodex und d…
§ 6 – Gestellungsbefreiung im Postverkehr
Waren im Postverkehr, die durch das Zollgebiet der Gemeinschaft durchgeführt werden, sind von der Gestellung befreit. Die Befreiung gilt jedoch nicht, wenn die Waren Verboten und Beschränkungen unterliegen oder unterliegen können.…
§ 7 – Zuständige Zollstellen für die Gestellung bei der Einfuhr und beim Verbringen aus einer Freizone des Kontrolltyps I in das übrige Zollgebiet der Gemeinschaft
(1) Zuständige Zollstellen im Sinne des Artikels 38 Abs. 1 Buchstabe a und des Artikels 40 Zollkodex sind: im Binnenschiffahrtsverkehr außer im Verkehr auf dem Stettiner Haff und im Landstraßenverkehr die erste an der Zollstraße gelegene Zollstelle, normal normal im Seeverkehr und im Schiffsverkehr …
§ 8 – Form der Gestellungsmitteilung
Die Mitteilung nach Artikel 4 Nr. 19 Zollkodex kann in beliebiger Form erfolgen. Hinsichtlich versteckter oder durch besonders angebrachte Vorrichtungen verheimlichter Waren bedarf es einer ausdrücklichen Mitteilung.…
§ 8a – Teilnahme an der elektronischen Datenübermittlung
Das Bundesministerium der Finanzen legt durch eine Verfahrensanweisung die Voraussetzungen und Modalitäten im Sinne der Artikel 4a, 4b, 183 und 222 bis 224 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex fest, unter denen schriftlich zu erledigende Förmlichkeiten auf der Grundlage von Informatikverfahren …
§ 9 – Verbringen von Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft
(1) Kann die Ausgangszollstelle im Seeverkehr oder im Schiffsverkehr auf dem Stettiner Haff den tatsächlichen Ausgang der Waren nicht selbst überwachen, so hat der Schiffsführer dafür Sorge zu tragen, daß das Wasserfahrzeug nach Erledigung aller Zollförmlichkeiten das Zollzeichen nach Anlage 2 bis z…
§ 10 – Unterlagen zur Zollwertanmeldung
Schriftlichen Zollwertanmeldungen ist eine Rechnung mit einer Durchschrift oder einer anderen Vervielfältigung zur Behandlung nach Artikel 181 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex beizufügen. Im Rahmen vereinfachter Verfahren kann die Zollbehörde auf die Vorlage einer Durchschrift oder einer an…
§ 11 – Allgemeine Vorschriften zur Einfuhrabgabenfreiheit
(1) Die Einfuhrabgabenfreiheit nach den §§ 12 bis 22 wird durch Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung gewährt. Das Verfahren bestimmt sich nach Artikel 82 Zollkodex. (2) Waren, die zu einem der begünstigten Zwecke im Sinne der §§ 12 bis 22 ohne Zoll- und…
§ 13 –
(weggefallen)…
§ 14 – Mund- und Schiffsvorrat
(1) Frei von Einfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 Zollkodex ist Mund- und Schiffsvorrat, den die Schiffsführung eines in der gewerblichen Schiffahrt eingesetzten Schiffes auf diesem in den deutschen Teil des Zollgebietes der Gemeinschaft verbringt und der an Bord als Mundvorrat durch die Sc…
§ 15 – Speisewagenvorräte
§ 16 – Bordvorräte der Luftfahrzeuge
§ 17 – Diplomaten- und Konsulargut
(1) Frei von Einfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 Zollkodex sind unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit Waren, die bei der Einfuhr, beim Verbringen aus einer Freizone des Kontrolltyps I oder beim Bezug im Anschluss an einen Aufenthalt in einer Freizone im Sinne des Artikels 168a des Zo…
§ 18 – Ausstattung drittländischer Dienststellen
§ 19 – Betriebsstoffe für Schienenfahrzeuge
§ 20 – Betriebsstoffe für Schiffe
§ 21 – Betriebsstoffe für Luftfahrzeuge
(1) Frei von Einfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 Zollkodex sind Treibstoffe im Hauptbehälter von Luftfahrzeugen bis zu einer Menge, die dem Inhalt eines Hauptbehälters normaler Größe entspricht, und Schmierstoffe in üblichen Mengen, wenn sie aus einem Drittland in Luftfahrzeugen eingeführt…
§ 22 –
(weggefallen)…
§ 23 – Kleinbeträge
(1) Einfuhrabgaben im Sinne des § 1 Absatz 1 des Zollverwaltungsgesetzes werden nicht erhoben und auch nicht buchmäßig erfasst, wenn sie bei der Einfuhr von Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro weniger als 1 Euro betragen, normal normal im Reiseverkehr weniger als 3 Euro betragen, nor…
§ 24 – Zuständigkeit für die Bewilligung von Zollverfahren, vereinfachten Verfahren und zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO)
(1) Vereinfachte Anmeldeverfahren und Anschreibeverfahren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, erforderlichenfalls in den zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung und in das Ausfuhrverfahren sowie die Bewilligung einer passiven Veredelung werden von dem Hauptzollamt bew…
§ 25 – Für die Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften und verbindlichen Ursprungsauskünften zuständige Zollbehörden
Für die Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften und verbindlichen Ursprungsauskünften ist das Hauptzollamt Hannover zuständig.…
§ 26 – Umfriedung und Überwachung von Freizonen des Kontrolltyps I
(1) Der Betreiber der Freizone des Kontrolltyps I hat die Freizone zu Land nach näherer Weisung des Hauptzollamts zollsicher zu umfrieden. Die Umfriedung soll grundsätzlich aus einem mindestens drei Meter hohen Zollzaun aus starkem Drahtnetz mit Maschen von höchstens vier Zentimetern Länge und Breit…
§ 27 – Bezug und Abgabe von Schiffs-, Flugzeug- und Reisebedarf
(1) Nichtgemeinschaftswaren oder unversteuerte verbrauchsteuerpflichtige Gemeinschaftswaren sind Schiffsbedarf, wenn diese Waren zum Ausrüsten von Schiffen einschließlich des unmittelbaren Ge- oder Verbrauchs an Bord bestimmt sind, normal Flugzeugbedarf, wenn diese Waren zum Ausrüsten von Luftfahrze…
§ 28 – Halte- und Bordezeichen
§ 29 – Pauschalierte Abgabensätze
(1) Für einfuhrabgabenpflichtige Waren im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 3 des Zollverwaltungsgesetzes, die von Reisenden gelegentlich und ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch, für ihren Haushalt oder als Geschenk in ihrem persönlichen Gepäck eingeführt werden oder normal normal in gel…
§ 29a – Mündliche Mitteilung des Abgabenbetrages
(1) Im Falle einer mündlichen Zollanmeldung nach den Artikeln 225, 226 und 229 oder einer Zollanmeldung für im Postverkehr ein- oder ausgeführte Waren nach Artikel 237 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex kann der buchmäßig erfaßte Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag dem Zollschuldner mündlich m…
§ 29b – Mitteilung des Abgabenbetrages mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung
Der buchmäßig erfaßte Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag kann dem Zollschuldner mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung mitgeteilt werden.…
§ 30 – Steuerordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 382 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer als Pflichtiger oder bei der Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Pflichtigen vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 2 einen Weiterflug fortsetzt, normal normal entgegen § 4a Satz 2, auch in Verbindung mit Sat…
§ 31 – Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.…
Anlage 1 – (zu § 14 Abs. 3, § 27 Abs. 3 Satz 3)Küstengebiet
(Fundstelle: BGBl. I 1993, 2460; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Fundstelle Das Gebiet vor der deutschen Küste (Küstengebiet) wird seewärts wie folgt begrenzt: I. in der Nordsee: a) durch die Gerade A 53 Grad 35'18" N-Breite, A 6 Grad 12'00" O-Länge und A 53 Grad 51'21" N-Breite, A 6 Gr…
Anlage 2 – Zollzeichen
(Fundstelle: BGBl. I 1993, S. 2461; 1994, S. 162; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Fundstelle (1) Das Zollzeichen besteht bei Tag aus einer weißen dreieckigen Flagge mit einem waagerechten schwarzen Mittelstreifen (3. Hilfsstander der amtlichen deutschen Ausgabe des internationalen Signa…