Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 23. Dezember 1993
§ 4

§ 4 – Zollandungsplätze, Verkehrsgebote und -beschränkungen

(1) Die Zollandungsplätze werden im Bundesanzeiger bekanntgegeben. Für einzelne Landungsplätze kann bestimmt werden, daß sie nur zu bestimmten Zeiten oder auch nur für bestimmte Wasserfahrzeuge Zollandungsplätze sind. (2) Die Verkehrsgebote nach § 2 Abs. 3 Satz 1 des Zollverwaltungsgesetzes gelten für einfahrende Wasserfahrzeuge solange, bis das Wasserfahrzeug, der Schiffsbedarf und die Habe der Besatzung und der Fahrgäste zollamtlich überlassen sind, normal normal für ausfahrende Wasserfahrzeuge von dem Zeitpunkt an, in dem die zollamtliche Behandlung beendet ist. normal normal normal arabic (3) Einfahrende oder ausfahrende Wasserfahrzeuge dürfen entgegen § 2 Abs. 3 des Zollverwaltungsgesetzes auf der Zollstraße mit anderen Fahrzeugen in Verbindung treten, außerhalb eines Landungsplatzes anlegen oder sonst mit dem Land in Verbindung treten, soweit es nötig ist, um Verpflichtungen gegenüber Behörden zu erfüllen oder Lotsen an Bord zu nehmen oder abzusetzen; normal normal um anderen Fahrzeugen oder Personen die nach den Umständen gebotene Hilfe zu leisten. Bei ausfahrenden Wasserfahrzeugen gilt Artikel 39 Abs. 2 des Zollkodex sinngemäß. normal normal normal arabic (4) Ausfahrende Wasserfahrzeuge sind von den Verkehrsgeboten und -beschränkungen des § 2 Abs. 3 des Zollverwaltungsgesetzes befreit, wenn sie und die beförderten Waren als im Sinne der Artikel 231 und 232 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex angemeldet gelten und Verbote und Beschränkungen nicht entgegenstehen. (5) Für die Befreiung vom Zollandungsplatzzwang gilt § 2 Abs. 3 sinngemäß.

Kurz erklärt

  • Zollandungsplätze werden im Bundesanzeiger veröffentlicht und können zeitlich oder für bestimmte Wasserfahrzeuge eingeschränkt sein.
  • Verkehrsgebote gelten für einfahrende Wasserfahrzeuge bis zur zollamtlichen Freigabe, für ausfahrende ab dem Ende der zollamtlichen Behandlung.
  • Einfahrende und ausfahrende Wasserfahrzeuge dürfen unter bestimmten Bedingungen von der Zollstraße abweichen, um behördliche Verpflichtungen zu erfüllen oder Hilfe zu leisten.
  • Ausfahrende Wasserfahrzeuge sind von Verkehrsgeboten befreit, wenn sie und die transportierten Waren ordnungsgemäß angemeldet sind und keine Verbote bestehen.
  • Die Regelungen zur Befreiung vom Zollandungsplatzzwang gelten sinngemäß.