Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 23. Dezember 1993
§ 11

§ 11 – Allgemeine Vorschriften zur Einfuhrabgabenfreiheit

(1) Die Einfuhrabgabenfreiheit nach den §§ 12 bis 22 wird durch Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung gewährt. Das Verfahren bestimmt sich nach Artikel 82 Zollkodex. (2) Waren, die zu einem der begünstigten Zwecke im Sinne der §§ 12 bis 22 ohne Zoll- und Steueraussetzungsverfahren aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar ohne Berührung eines Drittlands in den Geltungsbereich des Zollverwaltungsgesetzes verbracht werden, gelten mit dem Verbringen als in den zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung übergeführt. Werden Waren, die nach Satz 1 als in den zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung übergeführt gelten oder nach § 27 als Schiffs-, Flugzeug- und Reisebedarf abgegeben und bezogen worden sind, in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft verbracht, so gilt dies als Ausfuhr.

Kurz erklärt

  • Die Einfuhrabgabenfreiheit wird gewährt, wenn Waren in den zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung überführt werden.
  • Das Verfahren dafür richtet sich nach dem Zollkodex, Artikel 82.
  • Waren, die direkt aus einem anderen EU-Mitgliedstaat ohne Zollverfahren in Deutschland ankommen, gelten als in den zollrechtlich freien Verkehr überführt.
  • Diese Regelung gilt auch für Waren, die als Schiffs-, Flugzeug- und Reisebedarf abgegeben wurden.
  • Wenn solche Waren in einen anderen EU-Mitgliedstaat verbracht werden, wird dies als Ausfuhr betrachtet.