Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
23. Dezember 1993
§ 1
§ 1 – Warenverkehr über den Bodensee
(1) Im Warenverkehr über den Bodensee einschließlich des Untersees gelten Waren aus der Schweiz erst als in den deutschen Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft verbracht, wenn sie in einen deutschen Hafen, an das deutsche Ufer oder an damit verbundene Anlagen gelangt sind. (2) Im Warenverkehr über den Bodensee östlich des Konstanzer Trichters gelten Waren erst als aus dem deutschen Teil des Zollgebiets in die Schweiz verbracht, wenn sie in einen schweizerischen Hafen, an das schweizerische Ufer oder an damit verbundene Anlagen gelangt sind.
Kurz erklärt
- Waren aus der Schweiz gelten im deutschen Zollgebiet erst als angekommen, wenn sie in einen deutschen Hafen oder an das deutsche Ufer gelangen.
- Dies betrifft den Warenverkehr über den Bodensee und den Untersee.
- Für den Warenverkehr östlich des Konstanzer Trichters gilt, dass Waren erst als in die Schweiz verbracht gelten, wenn sie in einen schweizerischen Hafen oder an das schweizerische Ufer gelangen.
- Die Regelung betrifft den grenzüberschreitenden Warenverkehr.
- Es sind spezifische Ankunftsorte für die Zollabwicklung festgelegt.