Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 23. Dezember 1993
§ 6

§ 6 – Gestellungsbefreiung im Postverkehr

Waren im Postverkehr, die durch das Zollgebiet der Gemeinschaft durchgeführt werden, sind von der Gestellung befreit. Die Befreiung gilt jedoch nicht, wenn die Waren Verboten und Beschränkungen unterliegen oder unterliegen können.

Kurz erklärt

  • Waren, die per Post innerhalb der Gemeinschaft transportiert werden, müssen nicht beim Zoll angemeldet werden.
  • Diese Befreiung gilt nicht für Waren, die verboten sind oder Einschränkungen unterliegen.
  • Es gibt spezielle Regeln für bestimmte Waren, die nicht von der Befreiung profitieren können.
  • Die Regelung betrifft nur den Zollverkehr innerhalb der Gemeinschaft.
  • Die Befreiung ist an Bedingungen geknüpft, die beachtet werden müssen.