Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 23. Dezember 1993
§ 8

§ 8 – Form der Gestellungsmitteilung

Die Mitteilung nach Artikel 4 Nr. 19 Zollkodex kann in beliebiger Form erfolgen. Hinsichtlich versteckter oder durch besonders angebrachte Vorrichtungen verheimlichter Waren bedarf es einer ausdrücklichen Mitteilung.

Kurz erklärt

  • Die Mitteilung nach Artikel 4 Nr. 19 Zollkodex kann auf verschiedene Arten erfolgen.
  • Es gibt keine festgelegte Form für diese Mitteilung.
  • Bei versteckten Waren ist eine besondere Mitteilung erforderlich.
  • Dies gilt auch für Waren, die durch spezielle Vorrichtungen verborgen sind.
  • Eine ausdrückliche Mitteilung ist in solchen Fällen notwendig.