Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
23. Dezember 1993
§ 8
§ 8 – Form der Gestellungsmitteilung
Die Mitteilung nach Artikel 4 Nr. 19 Zollkodex kann in beliebiger Form erfolgen. Hinsichtlich versteckter oder durch besonders angebrachte Vorrichtungen verheimlichter Waren bedarf es einer ausdrücklichen Mitteilung.
Kurz erklärt
- Die Mitteilung nach Artikel 4 Nr. 19 Zollkodex kann auf verschiedene Arten erfolgen.
- Es gibt keine festgelegte Form für diese Mitteilung.
- Bei versteckten Waren ist eine besondere Mitteilung erforderlich.
- Dies gilt auch für Waren, die durch spezielle Vorrichtungen verborgen sind.
- Eine ausdrückliche Mitteilung ist in solchen Fällen notwendig.