Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 23. Dezember 1993
§ 29a

§ 29a – Mündliche Mitteilung des Abgabenbetrages

(1) Im Falle einer mündlichen Zollanmeldung nach den Artikeln 225, 226 und 229 oder einer Zollanmeldung für im Postverkehr ein- oder ausgeführte Waren nach Artikel 237 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex kann der buchmäßig erfaßte Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag dem Zollschuldner mündlich mitgeteilt werden. (2) Einfuhrabgaben, die aufgrund von Zuwiderhandlungen im Reiseverkehr (§ 32 Abs. 1 des Zollverwaltungsgesetzes) buchmäßig erfaßt worden sind, können dem Zollschuldner mündlich mitgeteilt werden. Entsprechendes gilt für Zuschläge nach § 32 Abs. 3 des Zollverwaltungsgesetzes.

Kurz erklärt

  • Bei mündlichen Zollanmeldungen kann der Zollbetrag mündlich mitgeteilt werden.
  • Dies gilt auch für Waren, die im Postverkehr ein- oder ausgeführt werden.
  • Einfuhrabgaben aufgrund von Zuwiderhandlungen im Reiseverkehr können ebenfalls mündlich mitgeteilt werden.
  • Zuschläge, die im Zusammenhang mit Zuwiderhandlungen stehen, können ebenfalls mündlich mitgeteilt werden.
  • Die Regelungen beziehen sich auf die Buchführung der Abgaben.