§ 26 – Umfriedung und Überwachung von Freizonen des Kontrolltyps I
(1) Der Betreiber der Freizone des Kontrolltyps I hat die Freizone zu Land nach näherer Weisung des Hauptzollamts zollsicher zu umfrieden. Die Umfriedung soll grundsätzlich aus einem mindestens drei Meter hohen Zollzaun aus starkem Drahtnetz mit Maschen von höchstens vier Zentimetern Länge und Breite bestehen. Wo das Gelände beiderseits der Freizonengrenze verschieden hoch ist, soll der Zollzaun von der Sohle der höchsten Stelle gerechnet mindestens drei Meter hoch sein. Wo der Zollzaun an das Wasser stößt, soll der Abschluß rechtwinklig zum Zaun eine mindestens zwei Meter breite, mit Spitzen bewehrte Wand von Eisen und Blech oder ein mehrere Meter breites Maschendrahtgitter angebracht sein. (2) Der Betreiber der Freizone des Kontrolltyps I hat auf Verlangen des Hauptzollamts die Freizone auch zu Wasser außerhalb der Ein- und Ausfahrten zollsicher zu umfrieden. (3) In der Freizone des Kontrolltyps I gilt: Der Zustand von Grundstücken darf innerhalb eines längs des Zollzauns verlaufenden Streifens von drei Metern nur mit Zustimmung des Hauptzollamts verändert werden, wenn die Veränderung über die übliche Bewirtschaftung hinausgeht. normal normal Die Zustimmung kann versagt werden, wenn die Sicherheit der Zollbelange gefährdet würde. normal normal Bei Gebäuden und schwimmenden Anlagen, die innerhalb eines längs des Zollzauns verlaufenden Streifens von sechs Metern liegen, kann das Hauptzollamt jederzeit anordnen, daß Fenstergitter, Türverschlüsse oder andere besondere Sicherungsvorrichtungen angebracht werden. normal normal normal arabic (4) Der Betreiber der Freizone des Kontrolltyps I hat nach näherer Weisung des Hauptzollamts dafür zu sorgen, daß die Freizone außerhalb von Gebäuden so ausreichend beleuchtet wird, daß die zollamtliche Überwachung gewährleistet ist. (5) In den Freizonen des Kontrolltyps I dürfen Waren im Freien innerhalb einer Entfernung von drei Metern vom Zollzaun nur mit Zustimmung des Hauptzollamts gelagert oder abgestellt werden. (6) Die Freizonengrenze darf nur an denjenigen Übergängen und zu denjenigen Zeiten überschritten werden, die vom Hauptzollamt für den jeweiligen Verkehr oder auch den jeweiligen Personenkreis zugelassen sind. (7) Der Grenzpfad innerhalb der Freizone des Kontrolltyps I darf nur mit Erlaubnis des Hauptzollamts betreten werden.
Kurz erklärt
- Der Betreiber der Freizone muss einen mindestens drei Meter hohen Zollzaun errichten, der bestimmten Sicherheitsanforderungen entspricht.
- Der Zaun muss auch an Wassergrenzen spezielle Sicherheitsvorkehrungen haben, wie eine zwei Meter breite, spitze Wand oder ein Maschendrahtgitter.
- Veränderungen an Grundstücken innerhalb eines drei Meter breiten Streifens entlang des Zauns benötigen die Zustimmung des Hauptzollamts.
- Die Freizone muss ausreichend beleuchtet sein, um die zollamtliche Überwachung zu gewährleisten.
- Waren dürfen nur mit Zustimmung des Hauptzollamts in der Nähe des Zollzauns gelagert werden, und der Zugang zur Freizone ist nur an bestimmten Übergängen und Zeiten erlaubt.