Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 05. Juli 2017
Anlage 2

Anlage 2 – (zu § 3 Absatz 7)Schadstoffhaltige Füllgüter im Sinne von § 3 Absatz 7

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 2254) Fundstelle Stoffe und Gemische, die bei einem Vertrieb im Einzelhandel dem Selbstbedienungsverbot nach § 8 Absatz 4 der Chemikalien-Verbotsverordnung vom 20. Januar 2017 (BGBl. I S. 94; 2018 I S. 1389), die zuletzt durch Artikel 300 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, unterliegen würden, normal normal Pflanzenschutzmittel, die nur für die Anwendung durch berufliche Anwender nach dem Pflanzenschutzgesetz vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281), das zuletzt durch Artikel 278 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, zugelassen sind, normal normal Gemische von Diphenylmethan-4,4'-diisocyanat (MDI), soweit diese nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1677 (ABl. L 379 vom 13.11.2020, S. 3) geändert worden ist, als atemwegssensibilisierend der Kategorie 1 (Resp. Sens. 1) einzustufen sowie mit dem H-Satz H334 zu kennzeichnen sind und in Druckgaspackungen in Verkehr gebracht werden, sowie normal normal Öle, flüssige Brennstoffe und sonstige ölbürtige Produkte, die als Abfall unter die Abfallschlüssel 12 01 06, 12 01 07, 12 01 10, 16 01 13 oder 16 01 14 oder unter Kapitel 13 der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung fallen würden. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Bestimmte Stoffe und Gemische dürfen im Einzelhandel nicht im Selbstbedienungsverkauf angeboten werden.
  • Dazu gehören Pflanzenschutzmittel, die nur für professionelle Anwender zugelassen sind.
  • Auch bestimmte chemische Verbindungen, die als atemwegssensibilisierend eingestuft sind, fallen unter diese Regelung.
  • Diese chemischen Produkte müssen entsprechend gekennzeichnet und in Druckgaspackungen verkauft werden.
  • Zudem gelten spezielle Vorschriften für Öle und flüssige Brennstoffe, die als Abfall klassifiziert sind.