Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 25. Juli 1990
§ 8

§ 8 – Strafvorschriften

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 4a Absatz 2 ein Erzeugnis in Verkehr bringt.

Kurz erklärt

  • Wer ein Erzeugnis verkauft, das gegen § 4a Absatz 2 verstößt, macht sich strafbar.
  • Die Strafe kann bis zu einem Jahr Freiheitsentzug betragen.
  • Alternativ kann eine Geldstrafe verhängt werden.
  • Die Regelung betrifft das Inverkehrbringen von bestimmten Erzeugnissen.
  • Es handelt sich um eine gesetzliche Vorschrift in Deutschland.