Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
25. Juli 1990
§ 8
§ 8 – Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 4a Absatz 2 ein Erzeugnis in Verkehr bringt.
Kurz erklärt
- Wer ein Erzeugnis verkauft, das gegen § 4a Absatz 2 verstößt, macht sich strafbar.
- Die Strafe kann bis zu einem Jahr Freiheitsentzug betragen.
- Alternativ kann eine Geldstrafe verhängt werden.
- Die Regelung betrifft das Inverkehrbringen von bestimmten Erzeugnissen.
- Es handelt sich um eine gesetzliche Vorschrift in Deutschland.