Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
25. Juli 1990
§ 10
§ 10 – Ermächtigung
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach § 9 Abs. 2 Nr. 4 geahndet werden können.
Kurz erklärt
- Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat das Recht, bestimmte Ordnungswidrigkeiten festzulegen.
- Dies geschieht durch eine Rechtsverordnung.
- Die Zustimmung des Bundesrates ist dafür nicht erforderlich.
- Die Regelung dient der Durchsetzung von EU-Rechtsakten.
- Es geht um Ordnungswidrigkeiten gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 4.