Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 25. Juli 1990
§ 4a

§ 4a – milchmargg

(1) Ein Erzeugnis im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn die Vorgaben für die Kennzeichnung dieses Erzeugnisses eingehalten sind, die in Rechtsverordnungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Satz 2, normal normal in nach § 4 Absatz 1 ergangenen Ausnahmen und normal normal in dem in § 1 Absatz 1a genannten Unionsrecht normal normal normal arabic enthalten sind. (2) Ein Erzeugnis, das kein Erzeugnis im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 ist und entgegen den Vorgaben des Anhangs VII Teil III Nummer 6 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gekennzeichnet ist, darf nicht in Verkehr gebracht werden. (3) Ist ein Erzeugnis im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 4 unter Verwendung von Milch oder Milcherzeugnissen hergestellt worden, dürfen die der Milch oder dem Milcherzeugnis entstammenden Bestandteile in der Kennzeichnung und Bewerbung des Erzeugnisses nicht besonders hervorgehoben werden. Davon unberührt bleiben besondere Pflichten zur Hervorhebung dieser Erzeugnisse, die in Bestimmungen des Lebensmittelrechts enthalten sind.

Kurz erklärt

  • Produkte dürfen nur verkauft werden, wenn sie die Kennzeichnungsanforderungen erfüllen.
  • Diese Anforderungen sind in bestimmten Rechtsverordnungen und EU-Rechtsvorschriften festgelegt.
  • Produkte, die nicht den Kennzeichnungsanforderungen entsprechen, dürfen nicht verkauft werden.
  • Bei Produkten, die aus Milch hergestellt sind, dürfen die Milchbestandteile in der Kennzeichnung nicht besonders hervorgehoben werden.
  • Besondere Kennzeichnungspflichten aus dem Lebensmittelrecht bleiben davon unberührt.