Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 25. Juli 1990
§ 6

§ 6 – Erlaß von allgemeinen Verwaltungsvorschriften

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft erläßt mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften.

Kurz erklärt

  • Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft ist zuständig für die Umsetzung des Gesetzes.
  • Es benötigt die Zustimmung des Bundesrates, um Vorschriften zu erlassen.
  • Diese Vorschriften sind allgemein und dienen der Durchführung des Gesetzes.
  • Die Vorschriften regeln, wie das Gesetz in der Praxis angewendet wird.
  • Die Zusammenarbeit zwischen Ministerium und Bundesrat ist erforderlich.