Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
25. Juli 1990
§ 6
§ 6 – Erlaß von allgemeinen Verwaltungsvorschriften
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft erläßt mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften.
Kurz erklärt
- Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft ist zuständig für die Umsetzung des Gesetzes.
- Es benötigt die Zustimmung des Bundesrates, um Vorschriften zu erlassen.
- Diese Vorschriften sind allgemein und dienen der Durchführung des Gesetzes.
- Die Vorschriften regeln, wie das Gesetz in der Praxis angewendet wird.
- Die Zusammenarbeit zwischen Ministerium und Bundesrat ist erforderlich.