Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
25. Juli 1990
§ 11
§ 11 – Einziehung
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 8 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 9 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.
Kurz erklärt
- Gegenstände, die mit einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit in Verbindung stehen, können beschlagnahmt werden.
- Dies betrifft Straftaten nach § 8 und Ordnungswidrigkeiten nach § 9.
- Die Einziehung erfolgt gemäß den Regelungen des Strafgesetzbuches.
- Auch das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten findet Anwendung.
- Die entsprechenden Paragraphen sind § 74a StGB und § 23 OWiG.