Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 25. Juli 1990
§ 11

§ 11 – Einziehung

Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 8 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 9 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Gegenstände, die mit einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit in Verbindung stehen, können beschlagnahmt werden.
  • Dies betrifft Straftaten nach § 8 und Ordnungswidrigkeiten nach § 9.
  • Die Einziehung erfolgt gemäß den Regelungen des Strafgesetzbuches.
  • Auch das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten findet Anwendung.
  • Die entsprechenden Paragraphen sind § 74a StGB und § 23 OWiG.