Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 25. Juli 1990
§ 1

§ 1 – Anwendungsbereich

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind anzuwenden auf Milch und Milcherzeugnisse, normal normal Margarineerzeugnisse, normal normal Mischfetterzeugnisse, normal normal mit Milch oder Milcherzeugnissen verwechselbare Erzeugnisse, normal normal normal arabic soweit sie für den menschlichen Verzehr bestimmt sind. (1a) Dieses Gesetz dient auch der Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union und Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des Absatzes 1. (2) Die Vorschriften dieses Gesetzes und der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen gelten nicht für Erzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes, die zur Lieferung in Gebiete außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder für die Ausrüstung von Seeschiffen bestimmt sind. Zu diesem Zweck bestimmte Erzeugnisse müssen, wenn sie nicht den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechen, von den für den Geltungsbereich dieses Gesetzes bestimmten Erzeugnissen getrennt gehalten und kenntlich gemacht werden.

Kurz erklärt

  • Das Gesetz gilt für Milch, Milcherzeugnisse, Margarine, Mischfette und ähnliche Produkte, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind.
  • Es dient auch der Umsetzung von EU-Rechtsakten im genannten Bereich.
  • Die Vorschriften gelten nicht für Produkte, die außerhalb des Geltungsbereichs geliefert werden oder für Seeschiffe bestimmt sind.
  • Produkte, die nicht den Vorschriften entsprechen, müssen getrennt und gekennzeichnet werden.
  • Es ist wichtig, dass diese Produkte klar von den regulierten Erzeugnissen unterschieden werden.