Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 25. Juli 1990
§ 13

§ 13 – Anhörung von Sachkennern

Vor Erlaß von Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz soll ein jeweils auszuwählender Kreis von Sachkennern aus der Wissenschaft, der Verbraucherschaft und der beteiligten Wirtschaft gehört werden.

Kurz erklärt

  • Vor der Erstellung von Rechtsverordnungen müssen Experten angehört werden.
  • Die Experten kommen aus Wissenschaft, Verbraucherschaft und Wirtschaft.
  • Es wird ein bestimmter Kreis von Sachkennern ausgewählt.
  • Die Anhörung dient der Einbeziehung verschiedener Perspektiven.
  • Ziel ist es, fundierte Entscheidungen zu treffen.