Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
25. Juli 1990
§ 13
§ 13 – Anhörung von Sachkennern
Vor Erlaß von Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz soll ein jeweils auszuwählender Kreis von Sachkennern aus der Wissenschaft, der Verbraucherschaft und der beteiligten Wirtschaft gehört werden.
Kurz erklärt
- Vor der Erstellung von Rechtsverordnungen müssen Experten angehört werden.
- Die Experten kommen aus Wissenschaft, Verbraucherschaft und Wirtschaft.
- Es wird ein bestimmter Kreis von Sachkennern ausgewählt.
- Die Anhörung dient der Einbeziehung verschiedener Perspektiven.
- Ziel ist es, fundierte Entscheidungen zu treffen.