Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 25. Juli 1990
§ 12

§ 12 – Rechtsverordnungen in besonderen Fällen

(1) Rechtsverordnungen nach § 3 Absatz 1 können ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Rechtsakten im Sinne des § 1 Absatz 1a erforderlich und ihre Geltungsdauer auf einen bestimmten Zeitraum von höchstens sechs Monaten begrenzt ist. (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Verweisungen auf Vorschriften in Rechtsakten im Sinne des § 1 Absatz 1, insbesondere Verweisungen auf Vorschriften in der Verordnung (EG) Nr. 1308/2013, in diesem Gesetz oder in auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften erforderlich ist. Von der Ermächtigung nach Satz 1 darf nur zur Anpassung an redaktionelle Änderungen, einschließlich der Änderung der Nummern oder der Bezeichnungen von Rechtsakten oder von Einzelnormen, sowie zur Anpassung von Änderungshinweisen Gebrauch gemacht werden.

Kurz erklärt

  • Rechtsverordnungen können ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden, wenn sie schnell in Kraft treten müssen und maximal sechs Monate gelten.
  • Das Bundesministerium darf durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Verweisungen auf Vorschriften ändern.
  • Diese Änderungen sind notwendig, um Anpassungen an neue Vorschriften vorzunehmen.
  • Die Ermächtigung gilt nur für redaktionelle Änderungen, wie Nummern- oder Bezeichnungsänderungen.
  • Änderungen dürfen auch zur Anpassung von Änderungshinweisen verwendet werden.