§ 3 – Ermächtigungen
(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, um einheitliche Sorten von Erzeugnissen im Sinne dieses Gesetzes, auch aus bestimmten Herstellungsgebieten, zu schaffen, über die Vorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches hinaus Anforderungen an die Herstellung, Behandlung, Beschaffenheit, Kennzeichnung und sonstige Aufmachung dieser Lebensmittel zu stellen, normal normal zu bestimmen, wie die Einhaltung solcher Anforderungen zu gewährleisten ist. normal normal normal arabic In Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann auch bestimmt werden, daß bestimmte geographische Bezeichnungen Erzeugnissen aus bestimmten Gebieten vorbehalten sind. (2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Erhalt und zur Förderung der Qualität von Erzeugnissen im Sinne des § 1 Abs. 1 Anforderungen an die Sachkunde für die in einem milchwirtschaftlichen Unternehmen für den milchwirtschaftlichen Betrieb Verantwortlichen zu bestimmen sowie normal normal Art und Weise des Nachweises der Sachkunde zu regeln. normal normal normal arabic In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann vorgeschrieben werden, dass im Falle des Nichterfüllens bestimmter Anforderungen oder des nicht ausreichenden Nachweises der Sachkunde dem Verantwortlichen das Führen eines milchwirtschaftlichen Betriebes ganz oder teilweise untersagt oder nur unter Auflagen gestattet werden kann. (3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann das Max Rubner-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel, mit der Durchführung von Aufgaben im Bereich dieses Gesetzes beauftragen. Zu diesen Aufgaben gehören insbesondere die Schaffung einheitlicher Sorten von Milch und Milcherzeugnissen sowie die Erhaltung und Förderung der Qualität von Milch und Milcherzeugnissen.
Kurz erklärt
- Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann durch Rechtsverordnung Anforderungen an die Herstellung und Kennzeichnung von Lebensmitteln festlegen, um einheitliche Sorten zu schaffen.
- Es können geographische Bezeichnungen für Produkte aus bestimmten Regionen geschützt werden.
- Das Ministerium kann auch Anforderungen an die Fachkenntnisse von Verantwortlichen in milchwirtschaftlichen Betrieben festlegen.
- Bei Nichterfüllung dieser Anforderungen kann das Führen eines milchwirtschaftlichen Betriebs eingeschränkt oder untersagt werden.
- Das Max Rubner-Institut kann mit Aufgaben zur Qualitätssicherung von Milch und Milcherzeugnissen beauftragt werden.