Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 25. Juli 1990
§ 2

§ 2 – Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind Milch: das durch ein- oder mehrmaliges Melken gewonnene Erzeugnis der normalen Eutersekretion von zur Milcherzeugung gehaltenen Tierarten; normal normal Milcherzeugnis: ein ausschließlich aus Milch hergestelltes Erzeugnis, auch unter Zusatz anderer Stoffe, sofern diese nicht verwendet werden, um einen Milchbestandteil vollständig oder teilweise zu ersetzen; normal normal Margarineerzeugnis: a) ein Erzeugnis im Sinne des Teils B der Anlage II zu Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) in der jeweils geltenden Fassung oder normal normal b) Margarineschmalz; normal normal normal arabic normal normal Mischfetterzeugnis: a) ein Erzeugnis im Sinne des Teils C der Anlage II zu Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder normal normal b) Mischfettschmalz; normal normal normal arabic normal normal mit Milch oder Milcherzeugnissen verwechselbares Erzeugnis: ein Erzeugnis, das wegen übereinstimmender charakteristischer Eigenschaften mit Milch oder Milcherzeugnissen verwechselt werden kann; normal normal Herstellen: das Gewinnen, Herstellen, Zubereiten, Be- und Verarbeiten; normal normal Inverkehrbringen: das Anbieten, Vorrätighalten zum Verkauf oder zu sonstiger Abgabe, Feilhalten und jedes Abgeben an andere; normal normal Behandeln: das Wiegen, Messen, Um- und Abfüllen, Stempeln, Bedrucken, Verpacken, Kühlen, Lagern, Aufbewahren, Befördern sowie jede sonstige Tätigkeit, die nicht als Herstellen, Inverkehrbringen oder Verzehren anzusehen ist; normal normal Milchwirtschaftliches Unternehmen: ein Unternehmen, das Milch oder Milcherzeugnisse herstellt oder abgibt; ausgenommen sind die in Absatz 2 Satz 2 genannten Gaststätten und Einrichtungen. normal normal normal arabic (2) Verbraucher im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige, an den Erzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes zur persönlichen Verwendung oder zur Verwendung im eigenen Haushalt abgegeben werden. Dem Verbraucher stehen gleich Gaststätten und Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung.

Kurz erklärt

  • Milch ist das Produkt, das durch das Melken von Tieren zur Milcherzeugung gewonnen wird.
  • Ein normales Milcherzeugnis besteht ausschließlich aus Milch, auch wenn andere Stoffe hinzugefügt werden, solange diese keinen Milchbestandteil ersetzen.
  • Margarine und Mischfette sind spezielle Erzeugnisse, die bestimmten EU-Vorschriften entsprechen.
  • Der Begriff "Herstellen" umfasst alle Tätigkeiten zur Gewinnung und Verarbeitung von Milchprodukten.
  • Verbraucher sind Personen, die Milchprodukte für den persönlichen Gebrauch erhalten, einschließlich Gaststätten und Gemeinschaftsverpflegungseinrichtungen.